AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Nionex GmbH
Ein Unternehmen der DirectGroup Bertelsmann
Avenwedder Straße 55
33311 Gütersloh
- nachfolgend „Nionex“ genannt -
1 Geltungsbereich
1.1 Nionex erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Nionex. Auch
die Abweichung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
1.3 Nionex ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu
ergänzen. Der Vertragspartner (Kunde, Auftraggeber - nachfolgend immer als der „Vertragspartner“
bezeichnet) von Nionex hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der
Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Nionex weist seine
Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail bei Beginn der Frist darauf hin, dass die
Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen sechs Wochen
widerspricht.
2 Leistungen von Nionex
2.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von Nionex
sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag.
2.2 Mehraufwand, der aufgrund vom Vertragspartner veranlassten Änderungen entsteht, wird als
zusätzlicher Aufwand gemäß Ziffer 2.3 abgerechnet.
2.3 Zusätzliche Leistungen von Nionex außerhalb des Vertragsumfanges werden nach den jeweils
aktuellen Preislisten abgerechnet, sofern die Parteien im Einzelfall keine abweichende
Vergütungsregelung getroffen haben.
2.4 Soweit nicht anders vereinbart, darf Nionex die ihr obliegenden Leistungen auch von
Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Vertragspartner kann einen solchen Dritten nur
dann ablehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung geltend machen
kann.
2.5 Aus den Verträgen mit Nionex resultieren keine Rechte des Vertragspartners an bestehenden
oder noch zu begründenden Marken- oder Kennzeichenrechten, es sei denn, der Vertrag trifft eine
andere Regelung. Stellt Nionex dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Offerte oder einer
Auftragserteilung Dokumente zur Verfügung, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es
sei denn Nionex hat einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3 Mitwirkung des Vertragspartners
3.1 Der Vertragspartner wirkt bei der Erbringung der Leistung durch Nionex in der
erforderlichen Weise mit und wird Nionex unverzüglich mit allen zugänglichen Informationen und
Unterlagen versorgen, die zur Erbringung der Leistung von Nionex erforderlich sind.
3.2 Der Vertragspartner hat Nionex die notwendigen Informationen über das vorgesehene
Anwendungsgebiet, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Nionex GmbH Seite 2 und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner
Sphäre liegenden Vorgaben zu erteilen.
3.3 Der Vertragspartner hat Nionex die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Geräte, Daten, Programme und Programmteile,
die mit dem Leistungsgegenstand zusammenwirken sollen.
3.4 Der Vertragspartner sichert zu, dass er berechtigt ist, die von ihm an Nionex bzw. dessen
Subunternehmer gelieferten personenbezogenen Daten Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes von
Nionex bzw. dessen Subunternehmer zur Erzielung des Arbeitsergebnisses speichern und verarbeiten zu
lassen.
3.5 Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben vom Nionex wiederholt werden
müssen oder verzögert werden.
3.6 Soweit erforderlich, hat der Vertragspartner Zustimmungen Dritter beizubringen.
3.7 Auf Anforderung von Nionex stellt der Vertragspartner bei Leistungen innerhalb der Räume
des Vertragspartners gegebenenfalls das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal
unentgeltlich zur Verfügung.
4 Koordination, Meinungsverschiedenheiten
4.1 Jeder Vertragspartner benennt jeweils einen für die Anberaumung von Besprechungen und die
Erteilung und Entgegennahme von Auskünften, die das Projekt betreffen, verantwortlichen
Gesprächspartner.
4.2 Der Vertragspartner benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich die Personen,
deren technische bzw. rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Vertragspartner bindend sind.
4.3 Beide Vertragspartner bestimmen jeweils einen Ansprechpartner, der für die Klärung
sämtlicher technischer Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung von
Vertragsleistungen verantwortlich ist. Bei einem Wechsel des Projektleiters ist der jeweils
andere Vertragspartner hierüber schriftlich zu informieren.
5 Abnahme
5.1 Soweit Nionex für den Vertragspartner Software erstellt oder anpasst, bedürfen diese
Leistungen der Abnahme durch den Vertragspartner.
5.2 Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der
Vertragspartner die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt,
schriftlich zu erklären.
5.3 Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so hat
Nionex diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Danach stellt Nionex dem
Vertragspartner das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit.
5.4 Erklärt der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann Nionex eine
angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist
als abgenommen, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der
Abnahme nicht schriftlich
spezifiziert.
5.5 Bleibt die Funktionsprüfung wiederholt erfolglos, obwohl der Vertragspartner die ihm
obliegende Mitwirkung ordnungsgemäß erbracht hat, kann der Vertragspartner Nionex eine angemessene
Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist nach den gesetzlichen
Bestimmungen entweder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangt oder die Annahme der Leistung
ablehnen wird.
5.6 Erklärt der Vertragspartner nicht fristgerecht die Abnahme, kann Nionex eine angemessene
Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Die vertraglichen Leistungen gelten mit Ablauf der Frist als
abgenommen, wenn der Vertragspartner weder die Abnahme erklärt, die Gründe für die Verlängerung der
Funktionsprüfung nennt, noch eine Nachfrist gemäß obiger Ziffer 5.5 setzt.
6 Nutzungsrecht an dem Arbeitsergebnis
6.1 Nionex räumt dem Vertragspartner das Recht ein, das Arbeitsergebnis in seinem Unternehmen
für eigene Zwecke zu nutzen. Das Recht von Nionex zur Erstellung von vergleichbaren
Aufgabenstellungen auf Basis der Arbeitsergebnisse für Dritte bleibt unberührt.
6.2 Der Vertragspartner wird mit dem Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen oder
Marken der Nionex oder eines Dritten zu benutzen.
6.3 Sämtliche dem Vertragspartner übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine dem
Vertragspartner bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht; in diesem
Fall hat der Vertragspartner die Software einschließlich sämtlicher vorhandener Kopien unverzüglich
an Nionex zurückzuliefern bzw., sofern die Software auf einer Festplatte installiert wurde, in
strafbewerter Form zu versichern, dass die Software vollständig gelöscht wurde.
6.4 Abweichungen und Ergänzungen regeln die Parteien in Zusatzvereinbarungen, soweit dies für
die Erfüllung von Leistungen im Einzelfall vereinbart wird.
7 Vergütung, Zahlungsbedingungen
7.1 Der Vertragspartner hat die Vergütung gemäß Vereinbarung zu zahlen.
7.2 Ist für eine Leistung von Nionex keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen Preislisten von Nionex.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz der Nionex. Zu der
Vergütung kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich gültigen Höhe und anderweitige
länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung, sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten
der Transportversicherungen hinzu.
7.4 Ist eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart, ist der Vertragspartner auf Anforderung
von Nionex zu Abschlagszahlungen verpflichtet. In diesen Fällen und im Fall der abschließenden
Rechnung, die etwaige Abschlagszahlungen zu berücksichtigen hat, ist die Vergütung sieben Tage nach
der jeweiligen Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, die Vertragspartner haben
Zahlung zu bestimmten Terminen vereinbart.
7.5 Projektbezogene Reisekosten und Spesen (Übernachtungskosten, Bahnfahrten 1. Klasse,
Flugkosten Business Class, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, Mietwagen und Parkgebühren) werden dem
Auftraggeber monatlich vorgelegt und nach Belegen abgerechnet.
7.6 Alle Forderungen von Nionex werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen
ohne Grund nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt.
7.7 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat der Vertragspartner Verzugszinsen in
Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 Abs. 2 BGB). über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Verzugszinsen sind höher
anzusetzen, wenn Nionex eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
7.8 Der Vertragspartner darf gegen Vergütungsforderungen von Nionex nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Vertragspartner kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche
geltend machen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung im Eigentum von Nionex und darf solange nur mit dem Einverständnis von Nionex
weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners
aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung an Nionex abgetreten. Nimmt der Kunde Forderungen aus einer Weiterveräußerung
in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweils abtretbare
Saldo als abgetreten. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt,
solange er sich Nionex gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.
8.2 Bei Zahlungsverzug sowie, wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, oder eine
Vollstreckungsmaßnahme fruchtlos bleibt, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, das
Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt
worden ist, ist Nionex zur Offenlegung der Forderungsabtretung und/oder – nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist – zur Rücknahme der Ware zur Sicherung der eigenen Rechte berechtigt.
Innerhalb eines Monats nach Rücknahme der Ware wird Nionex dem Vertragspartner mitteilen, ob Nionex
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.
9 Gewährleistung
9.1 Wird von Nionex die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Verfügbarkeit nicht
erreicht, ist der Vertragspartner berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern.
9.2 Die nach Ziffer 9.1 zu berücksichtigende Minderung ist auf maximal 5 % der vom
Vertragspartner geschuldeten Vergütung beschränkt; bei Dauerschuldverhältnissen ist die Minderung
auf 5 % der monatlich geschuldeten Vergütung beschränkt.
9.3 Nach gemeinsamer Festlegung der Minderung ist dem Kunden eine entsprechende Gutschrift zu
gewähren.
9.4 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.
9.5 Die Ansprüche des Kunden für Abweichungen von der in der Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Verfügbarkeit sind abschließend in Ziffer 9.1 geregelt. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.6 Für andere Mängel als die Nichterreichung der vereinbarten Verfügbarkeit (Ziffer 9.1)
gilt das Folgende:
9.6.1 Die Gewährleistungsfrist für Arbeitsergebnisse, die auf der Grundlage dieses Vertrages
erstellt werden, beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der jeweiligen Leistung. Bei der
Abnahme von Teilleistungen beginnt sie mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Wird eine
Teilleistung vom Vertragspartner vorbehaltlos genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für die
Teilleistung mit dem ersten Tag der Nutzung; unberührt bleibt die Gewährleistung für das
vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teilleistungen und die Erfüllung der Leistungsmerkmale der
gesamten Leistungen.
9.6.2 Stellt der Vertragspartner etwaige Mängel fest, teilt er dies Nionex unverzüglich
schriftlich mit.
9.6.3 Ist der Mangel auf die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Hardware oder Daten
oder auf dessen Forderung zur Ausführung der vertraglichen Leistung zurückzuführen, so ist Nionex
von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
9.6.4 Ist die Leistung von Nionex mangelhaft, kann der Kunde zunächst ausschließlich
Nacherfüllung verlangen, wobei Nionex nach eigner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk
herstellen kann. Ist Nionex trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht in der Lage, den von ihr
zu vertretenden Mangel zu beseitigen, ist der Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Dies gilt auch, wenn Nionex zur Nachbesserung nicht bereit ist oder sich die Nachbesserung über
angemessene Fristen hinaus aus von Nionex zu vertretenden Gründen verzögert. Die Kündigung ist
jedoch ausgeschlossen, soweit ein nur unerheblicher Mangel vorliegt.
10 Haftung
Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen,
mit folgenden Ausnahmen:
- Nionex haftet bei ihr zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unbeschränkt.
- Nionex haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Aufwendungen begrenzt ist. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Schäden aus Betriebsunterbrechungen und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Auftragswert des Einzelvertrages.
- Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von Nionex.
- Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Nionex haftet nicht für Verzug oder Mängel, die nicht von ihr zu vertreten sind (Höhere Gewalt). In diesem Fall ist Nionex berechtigt, die Leistungserbringung für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung sowie Tod oder längere Krankheit eines mit dem Projekt befassten Mitarbeiters von Nionex.
11 Vertraulichkeit
11.1 Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder
Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen,
Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks
verwenden und Dritte.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen - der Öffentlichkeit vor dem
Empfang zugänglich waren, oder
- der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder
- dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder
- dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder
- einem Dritten von Nionex zur Erfüllung seiner Leistung gemäß Ziffer 2.4 zur Verfügung gestellt werden und Nionex den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, oder- aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekannt werden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
11.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der
jeweilige Informationsempfänger.
11.4 Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt
anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass
ihre Mitarbeiter - soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können - entsprechend
verpflichtet sind.
11.5 Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner.
Unabhängig von der Laufzeit dieses Vertrages wird jeder Vertragspartner die ihm übermittelten
Informationen für weitere fünf Jahre nach Erhalt der Informationen nur gemäß dieser Vereinbarung
verwenden.
12 Nebenabreden, Vertragsänderungen und –ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese
Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
13 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von Nionex
zuständige Gericht.
13.2 Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge
vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
13.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
14 Allgemeine Bestimmungen
14.1 Wenn der vorliegende Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise
unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
14.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen §§ 305 ff BGB, gilt anstelle der
fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den
Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
14.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der gemäß Ziffer 14.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen
Vertragspartner darstellen würde.
14.4 Erfüllungsort für an Nionex zu leistende Zahlungen ist Gütersloh.
14.5 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen
Partei übertragen werden. Nicht Dritte sind konzernverbundene (§§ 15 ff Aktiengesetz) Unternehmen
der Bertelsmann AG, Gütersloh, sowie die Bertelsmann AG selbst.
14.6 Der Vertragspartner willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und
Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von Nionex bzw. Dritten
gemäß Ziffer 2.4 gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des vorliegenden
Vertrages zweckmäßig ist.
Gütersloh, den 02.01.2003